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Rechtsanwältin
in Bremen

Willkommen bei der
Kanzlei Siemering!

Seit 2005 biete ich Ihnen kompetente und zuverlässige Beratung und Vertretung in Ihren juristischen Angelegenheiten. Besonderen Wert lege ich herbei auf ein vertrauensvolles Mandatsverhältnis und erarbeite für Sie gern eine strategisch sinnvolle und lösungsorientierte Vorgehensweise mit Blick auf Ihre individuellen rechtlichen Fragestellungen, insbesondere in meinen seit Beginn an ausgeübten Schwerpunktbereichen.

Ich bin Mitglied in der ARGE „Transport- und Speditionsrecht“ und der ARGE „Verkehrsrecht“ des Deutschen Anwaltvereins sowie der Deutschen Gesellschaft für Transportrecht e.V.

Rechtsgebiete

Verkehrsrecht

Verkehrsrecht

Verkehrsunfall? Bußgeldbescheid erhalten oder zu Unrecht abgeschleppt worden? Gern unterstütze ich Sie in allen verkehrsrechtlichen Belangen, beispielsweise bei der Durchsetzung von Schmerzensgeld und Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall oder bei der Geltendmachung Ihrer Rechte nach einem Autokauf, zudem vertrete ich Sie in Bußgeldverfahren oder bei Vorwurf von Straftaten wie Trunkenheit im Verkehr oder Gefährdung des Straßenverkehrs und berate Sie gern im Hinblick auf ein Fahrverbot, die Entziehung der Fahrerlaubnis oder unrechtmäßiger Abschleppmaßnahmen.

Fluggastrechte

Fluggastrechte

Ist Ihr Flug verspätet durchgeführt bzw. annulliert worden oder wurden Sie beispielsweise wegen Überbuchung nicht befördert, stehen Ihnen grundsätzlich Ansprüche auf Erstattung des Ticketpreises, eine pauschale Ausgleichszahlung und ggfs. weiterer Schadenersatz wie Hotelunterbringung und Ersatzbeförderung zu. Gern prüfe ich Ihre Forderungen nach Maßgabe der gesetzlichen Möglichkeiten und setze sie gegenüber der Fluggesellschaft durch.

Vita

  • 2017

    Erfolgreiche Teilnahme am Fachanwaltslehrgang „Verkehrsrecht“

  • seit 2012

    Lehrbeauftragte für Transport- und Speditionsrecht an der Hagen Law School

  • 2010

    Erfolgreiche Teilnahme am Fachanwaltslehrgang „Handels- und Gesellschaftsrecht“

  • 2007/2008

    Erfolgreiche Teilnahme am Fachanwaltslehrgang „Transport- und Speditionsrecht“

  • seit 2005

    Tätig als selbständige Rechtsanwältin in Bremen

  • bis 2004

    Juristisches Referendariat im OLG- Bezirk Oldenburg

    Die ausgeübten Nebentätigkeiten umfassten diverse kaufmännische Beschäftigungen, insbesondere die Tätigkeit in einer Bremer Überseespedition sowie die von 2001 bis 2015 ausgeübte ehrenamtliche beratende Tätigkeit beim Weißen Ring e.V. im Landgericht Bremen zur Vertiefung der Schwerpunkte Transport- und Speditionsrecht sowie Strafrecht.

  • bis 2000

    Studium der Rechtswissenschaften an der Universität in Bremen

Aktuelles

Stößt ein PKW beim Einparken in eine Parkbucht gegen die geöffnete Tür eines anderen parkenden Fahrzeugs, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Türöffners.

Nachdem die Schäden des bereits abgestellten PKW aussergerichtlich zu 50 % reguliert wurden, klagte die Eigentümerin die verbleibenden Positionen mit der Begründung ein, die Tür ihres Fahrzeugs sei bereits mehrere Minuten erkennbar geöffnet gewesen und die Kollision ihrerseits unvermeidbar.

Das Amtsgericht München wies die Klage jedoch ab und entschied, dass auf Parkplätzen mit Ein- und Aussteigevorgängen sowie Ein-, Auspark- und Rangiermanövern zu rechnen und dem Rechnung zu tragen, vorliegend jedoch offenbar nicht beachtet worden sei. Nach Auffassung des Gerichts sei die Sorgfaltsnorm des § 14 StVO im Rahmen einer Pflichtenkonkretisierung des allgemeinen wechselseitigen Rücksichtnahmegebots beachtlich und führe zu einer alleinigen Haftung der Klägerseite, da diese eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch Öffnen der Fahrertür nicht ausgeschlossen habe ( Amtsgericht München, Entscheidung vom 27.10.2021- 343 C 106/21 ).

Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung vom 14.01.2022

Ab heute gelten verschärfte Sanktionen für Raser und Falschparker.
Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/faq-bussgeldkatalog-1977910

Verbraucher, die ein abgasmanipuliertes und somit mangelhaftes Neufahrzeug erworben haben, haben grundsätzlich Anspruch auf eine Ersatzlieferung, auch, wenn dies die Lieferung eines Nachfolgemodells bedeutet. Der Anspruch ist allerdings auf zwei Jahre ab Vertragsschluss begrenzt, entschied der BGH in vier parallelen Urteilen vom 21.07.2021.

Bei Erwerb eines Neufahrzeugs erstrecke sich die Beschaffungspflicht des Verkäufers auch auf gleichwertige Nachfolgemodelle. Nach dieser Entscheidung zwingend zu beachten ist jedoch die kaufrechtliche Gewährleistungspflicht von zwei Jahren, sofern der Verkäufer nicht auf den Verjährungseinwand verzichtet hat ( BGH, Entscheidungen vom 21.07.2021- VIII ZR 254/20 u. a. ).

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2021.

Ein Fahrzeugführer parkte seinen PKW am Ende eines Radweges, der als solcher gekennzeichnet war ( Zeichen 237 und 295 StVO nebst Piktogramm Fahrrad ), das Fahrzeug wurde entfernt. Für die Abschleppkosten in Höhe von ca. 300 € wurde der Halter in Anspruch genommen. Zu Recht, urteilte das Verwaltungsgericht Leipzig. Durch das verkehrswidrige Abstellen haben Fahrradfahrer auf die Straße ausweichen müssen und den fließenden Verkehr behindert. Ausserdem sei generalpräventiv zu bedenken, dass Nachahmungseffekte verhindert werden sollten. Insofern konnte der Halter nicht mit seinem Einwand durchdringen, dass hinter ihm noch ein weiteres Fahrzeug parkte und die Radfahrer daher ohnehin hätten auf die Fahrbahn ausweichen müssen.
Verwaltungsgericht Leipzig, Entscheidung vom 05.05.2021- 1 K 860/20.

Während der Autofahrt ein Handy zwischen Ohr und Schulter zu fixieren und zu telefonieren, erfüllt laut OLG Köln einen Bußgeldtatbestand. Eine Autofahrerin, die wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung `geblitzt` wurde, hatte – auf dem Messfoto erkennbar- während der Fahrt ihr Handy wie beschrieben eingeklemmt und telefoniert. Das Gericht entschied, dass auch ein Einklemmen eines Mobiltelefons zwischen Oberarm und Torso oder zwischen den Oberschenkeln als Halten im Sinn der StVO zu werten sei. Diese fahrfremde Tätigkeit wirke sich abträglich auf die Konzentration auf das Verkehrsgeschehen aus und sei gemäß §§ 23 I a, 49 I Ziffer 22 StVO mit einem Bußgeld zu ahnden ( OLG Köln, Beschluss vom 04.12.2020- 1 RBs 347/20 ).
Quelle: Oberlandesgericht Köln, veröffentlicht am 23. 01.2021.

Das Amtsgericht München hat die Klage eines DJs auf Schadenersatz nach einer fehlgeschlagenen Starthilfe abgewiesen. Er hatte seinerzeit einen Gast der Hochzeitsfeier, für die er engagiert war, um Starthilfe gebeten, da seine Autobatterie entladen war. Der Beklagte, der darauf hinwies, bereits einige Flaschen Bier getrunken zu haben, klemmte auf Wunsch des Klägers das Überbrückungskabel an- es kam zu einer Verpolung, einem Kurzschluss und Rauchentwicklung an einem Batteriepol, der Schaden betrug ca. 3.500 €. Nach Auffassung des Gerichts muss der beklagte Nothelfer jedoch nicht zahlen, da er nicht für Fehler einstehen wollte und die Hilfe auf eigenes Risiko und im Interesse des Klägers erfolgte. Mehr als einfache Fahrlässigkeit sei nicht zu unterstellen, hierfür jedoch die Haftung ausgeschlossen, nachdem der Beklagte dem Kläger mitteilte, er kenne sich mit Starthilfe nicht aus. Diese Gefälligkeit entpuppte sich als teurer Pannendienst für den Kläger ( Amtsgericht München, Urteil vom 30.07.2020- 182 C 5212/20 ).
Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung vom 21.05.2021.

Ein 27Jähriger ist rechtskräftig unter anderem wegen zweifachen Mordes in Tateinheit mit dreifachem versuchtem Mord und mit verbotenem Fahrzeugrennen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er raste in einer hochriskanten Fahrweise auf der Flucht vor der Polizei durch die Berliner Innenstadt, rammte sich einen Fluchtweg frei, fuhr mit voller Geschwindigkeit trotz Rotlichts in die Kreuzung einer vierspurigen Hauptverkehrsstraße ein, kollidierte mit zwei querenden Fahrzeugen und wurde schließlich mit seinem Auto auf eine Fußgängerin und einen parkenden PKW geschleudert. Die Fußgängerin und der Beifahrer des Täters verstarben. Das Gericht nahm bedingten Tötungsvorsatz an und berücksichtigte zudem den unbändigen Fluchtwillen und das hochgefährliche Verhalten als besondere Umstände ( BGH, Beschluss vom 24.03.2021- 4 StR 142/20 ).
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 20.05.2021.

Ein Autofahrer hatte in einer Autowaschanlage mit Förderband sein Fahrzeug abgebremst, um eine Kollision mit einem vor ihm stehenden Fahrzeug zu verhindern, dessen Fahrer nach Ende des Waschprogramms nur verzögert ausfuhr. Durch das Bremsen rutschte der PKW aus dem Förderband, verkantete und wurde erheblich beschädigt. Das OLG Zweibrücken hat dem klagenden Fahrzeugführer anteiligen Schadenersatz in Höhe von 30 % zugesprochen, da der vorausfahrende Fahrer die riskante, wenn auch vermeidbare Situation verursachte. Das Gericht erkannte zudem ein erhebliches Mitverschulden des Klägers von 70 %, der durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anlagenbetreibers sowie Warnhinweise ein Abbremsen zwingend hätte unterlassen müssen ( OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 27.01.2021- 1 U 63/19 ).
Quelle: OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 03.05.2021.

Der BGH hat nun entschieden, dass vom sog. Abgasskandal betroffene Käufer Finanzierungskosten vom Hersteller zurückverlangen können. In dem zu entscheidenden Sachverhalt nahm das Gericht eine sittenwidrige Schädigung durch die Schadsoftware an und entschied, dass die Klägerin so zu stellen sei, als sei es nicht zu dem Fahrzeugkauf gekommen. Daher waren Darlehenszinsen und die Kosten der Kreditausfallversicherung zu ersetzen ( BGH, Entscheidung vom 13.04.2021- IV ZR 274/20 ).
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 13.04.2021.

Geschwindigkeitsmessungen mit Leivtec XV3 werden gestoppt! Bei Messungen mit dem Messgeräte Leivtec XV3 häuften sich Fehlmessungen, so dass von einem weiteren Einsatz mit diesem Gerätetypus im März 2021 seitens des Herstellers abgeraten wurde. Was bedeutet dies für betroffene Autofahrer? Aufgrund der unzulässigen Messwertabweichungen dürften laufende Verfahren eingestellt werden. Bei bereits beendeten Verfahren könnte eine Wiederaufnahme oder eine Abänderung des Bußgeldverfahrens im Gnadenwege erfolgen. Eine Überprüfung Ihres Bußgeldbescheides ( Angabe des eingesetzten Messgerätes bereits im Anhörungsbogen ) kann sich also lohnen!

Im Dezember 2020 entschied das Verwaltungsgericht Koblenz, dass die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar auch nach Ablauf der Probezeit rechtmäßig sei und der Sinn und Zweck des Seminars den Verkehrsteilnehmer auch nach längerer beanstandungsfreier Zeit erreiche. Die Klägerin hatte zuvor während ihrer Probezeit zwei schwerwiegende Verstöße begangen und ca. 15 Monate nach der letzten Tat die Anordnung erhalten. Diese sei rechtmäßig, da die Klägerin zu einem verkehrsordnungsgemäßen Verhalten anzuhalten sei und weder der Zeitraum von zwei Jahren nach der letzten Ordnungswidrigkeit noch die Tilgungsreife einer Tag eingetreten sei. Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 14.12.2020- 4 K 612/20.KO.
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, Pressemitteilung vom 29.12.2020.

Das Landgericht Coburg hat entschieden, dass ein Verkäufer eines gebrauchten Kfz den Käufer ungefragt auf Mängel oder Unfallschäden des Vorbesitzers hinweisen muss, auch, wenn diese fachgerecht instand gesetzt wurden. In dem zu beurteilenden Sachverhalt hatte ein Verkäufer die Gewährleistung ausgeschlossen, zugleich jedoch dem Interessenten zugesichert, dass das Fahrzeug frei von Unfallschäden sei, was nicht zutraf und was dem Verkäufer bekannt war. Lediglich im Falle geringfügiger Bagatellschäden, beispielsweise Lackschäden, entfalle nach Auffassung des Gerichts die Hinweispflicht. Da der Schaden die Bagatellgrenze weit überschritt, war die Anfechtung des Kaufvertrages insoweit erfolgreich und der Vertrag rückabzuwickeln. Landgericht Coburg, Urteil vom 24.09.2020- 15 O 68/19.
Quelle: Landgericht Coburg, Pressemitteilung vom 29.12.2020.

Der EuGH hat mit Entscheidung vom 17.12.2020 klargestellt, dass Abschalteinrichtungen in Dieselfahrzeugen grundsätzlich unzulässig sind, wenn sie die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems verringern- auch, wenn sie den Motor vor langfristigen Folgen wie Verschleiß oder Verschmutzung schützten. Ausgenommen sind hiernach lediglich Einrichtungen, die es ermöglichten, den Motor vor plötzlichen und aussergewöhnlichen Schäden zu schützen, so dass nur unmittelbare Beschädigungsrisiken, die zu einer konkreten Gefahr während des Betriebs führen, die Nutzung einer Abschalteinrichtung rechtfertigten. Betroffen sein dürften neben VW, deren Motor EA 189 zu beurteilen war, auch andere Hersteller wie Daimler, BMW oder Opel. Für den Autokäufer ist diese Entscheidung mit Blick auf Schadenersatzansprüche spiegelbildlich erfreulich.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, Pressemitteilung Nr. 170/20 vom 17.12.2020.

In einer Entscheidung des Landgerichts Osnabrück wird klargestellt, dass auch bei einem E- Scooter- Fahrer bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille von absoluter Fahruntüchtigkeit auszugehen und mit denselben strafrechtlichen und fahrerlaubnisrechtlichen Folgen ( Geldstrafe/Freiheitsstrafe, Entziehung der Fahrerlaubnis) zu rechnen sei. Das Gericht stellte die E- Scooter als elektrische Kleinfahrzeuge Kraftfahrzeugen gleich, eine Unterscheidung anhand unterschiedlichen Gefährlichkeiten einzelner Kraftfahrzeugtypen gebe es nicht.
Quelle: Landgericht Osnabrück, Pressemitteilung vom 03.11.2020.

Das AG München hat die Klage eines Piloten abgewiesen, nachdem diesem Wertgegenstände aus seinem Fahrzeug entwendet worden waren- unbekannte Täter hatten zuvor das Keyless- Go- System des Fahrzeugs unbefugt elektronisch überwunden. Allerdings fällt diese Art des unbefugten Öffnens nicht unter die Hausrat- Versicherungsbedingungen, die ein `Aufbrechen` durch Anwendung von Gewalt erfordern. Nachdem die Funköffnung diese nicht mit sich brachte und es ebenso mangels Spuren und Beweismitteln an Nachprüfbarkeit fehlte, blieb der Versicherer leistungsfrei. Amtsgericht München, Urteil vom 12.03.2020- 274 C 7752/19.
Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung vom 16.10.2020.

Verwaltungsgericht Koblenz: Halteverbotsschilder müssen rechtzeitig aufgestellt und dies hinreichend dokumentiert werden, zudem muss ein etwaiges Verbot in einfacher Nachschau zu ermitteln und ein räumlicher Zusammenhang zwischen Abstellplatz und Verkehrsschild erkennbar sein. Falls die Behörde diesen Erfordernissen nicht nachgekommen sein sollte, haben Sie im Klagverfahren womöglich gute Aussichten.
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, Pressemitteilung vom 05.10.2020.

Nach dem Verwaltungsgericht Berlin hatte die Senatsverwaltung die genannten Radwege per Eilverfahren zur Erhaltung systemrelevanter Mobilität während der SARS- CoV- 2- Pandemie eingerichtet. Was fehlte war eine konkrete Gefahr für den Radverkehr, die in einer Pandemie nicht erachtet werden konnte.
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, Pressemitteilung vom 07.09.2020.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 11.09.2020:
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/2020121.html

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 30.07.2020: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/2020098.html

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshof vom 30.07.2020: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/2020101.html

Sektorales Fahrverbot auf der Inntalautobahn
Zum 02.05.2008 ist ein sog. sektorales Fahrverbot auf der Inntalautobahn A 12 zwischen Langkampen und Zirl wirksam geworden, welches zum 01.01.2008 durch eine österreichische Verordnung in Kraft getreten war. Inhalt dieses Verbots ist die zweistufige Untersagung des Transports bestimmter Güter in Lkw über 7,5 t zulässigen Gesamtgewichts, wobei die erste Stufe die Güter Abfälle, Steine, Erde und Aushub betrifft und die zweite Stufe ab dem 01.01.2009 das Verbot des Transports von Rundholz, Kork, Nichteisen- und Eisenerze, Kfz und Anhänger, Stahl, Marmor und Travertin sowie Fliesen normiert.

Ferner sind einige örtliche Ausnahmen der Verbotsregelungen gegeben, beispielsweise die erlaubte Fahrt von und zu den Terminals in Hall und Wörgl im Rahmen des kombinierten Verkehrs.

Verschärftes Überholverbot für Lkw in Belgien
Entgegen den Bemühungen der dortigen Gewerbevertretungen ist in Belgien Lkw seit dem 01.01.2008 ein Überholen auf zweispurigen Autobahnen untersagt, wodurch den Lkw ein Überholen seitdem lediglich auf dreispurig ausgebauten Teilstrecken gestattet ist.

II. Ausblick:

Folgende Neuregelungen nationale und internationale Transporte und den Straßenverkehr betreffend sind in Planung bzw. gesetzgeberischer Vorbereitung und ggfs. von Relevanz:

Auszuweitendes Fahrverbot für Lkw in Katalanien
Die katalanische Regionalregierung plant die Ausweitung bereits bestehender örtlicher Fahrverbote. Obwohl Einzelheiten bislang nicht bekannt sind, wird erwartet, dass sich das Fahrverbot auf die nordspanischen regionalen Autobahnen beziehen wird und ggfs. eine Verdreifachung der Sperrzeiten in die Neuregelung einfließen soll. Hiergegen richtet sich der Widerstand des regionalen Branchenverbands Cetcat.

Lkw- Kabotage soll liberalisiert werden
Die Bundesregierung sieht zwecks Ermöglichung leistungsfähiger und wirksamer Transportabläufe eine Liberalisierung der Lkw- Kabotageregelungen vor. Demzufolge sollen nach der ersten Entladung voraussichtlich drei Kabotagefahrten innerhalb von sieben Tagen mit demselben Fahrzeug zulässig sein, auch die maximale Verweildauer wird Gegenstand der Neuregelung werden. Entsprechenden Inhalts ist im übrigen die erwartete EU- Novellierung der EU- Kabotage- Verordnung. Das Ergebnis der Beratung im Bundesrat bleibt abzuwarten.

Im Hinblick auf Kabotageregelungen in Frankreich ist beachtlich, dass dort im Falle von Kabotagefahrten mit ausländischen Lkw oder Binnenschiffen das Ausfüllen eines umfangreichen Anmeldeformulars in französischer Sprache und dessen Übermittlung an das Pariser Verkehrsministerium notwendig ist. Die geforderten Angaben beziehen sich vornehmlich auf die Bereiche des Entsendeunternehmens, des Fahrzeugs, des Ausgangs- und Zielorts, des Auftraggebers des ersten in Frankreich auszuführenden Transports, der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer sowie des Fahrers.

Geplante Verschärfung der Abgasnormen durch die EU
Die EU- Kommission plant eine empfindliche Verschärfung der Abgasnormen für Lkw und Busse, um die Emissionen von Rußpartikeln und Stickoxiden um 66% bzw. 80% zu reduzieren. Eine entsprechende Neuregelung könnte möglicherweise zum 01.01.2013 in Kraft treten. Vorgesehen ist diesbezüglich der Einsatz bordeigener Messinstrumente, um die Mengen der Ausstöße dokumentieren und kontrollieren zu können.

Umweltzonen im Bundesgebiet
Nachdem bereits zum 01.01.2008 die Umweltzonen in den Innenstädten Berlins, Hannovers und Kölns sowie zum 01.03.2008 in Ilsfeld, Leonberg, Ludwigsburg, Mannheim, Schwäbisch- Gmünd, Reutlingen, Stuttgart und Tübingen samt einhergehender Plakettenpflicht in Kraft getreten sind, werden Großstädte wie München ( ggfs. zum 01.10.2008 ) und Karlsruhe oder Heilbronn ( jeweils zum 01.01.2009 ) folgen. Eine kontrovers diskutierte flächendeckende Umweltzone im Ruhrgebiet wird mithin nicht eingeführt werden. Anstelle dieser einheitlichen Version fiel die Entscheidung zugunsten eines zweistufigen Modells aus, welches unter bestimmten Voraussetzungen eine sukzessive regionale Einführung der Umweltzonen zum 01.10.2008 bzw. zum 01.01.2011 vorsieht.

Im nationalen Bereich ist der jeweils aktuelle Stand beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unter http://www.bmu.bund.de/luftreinhaltung/doc/40590.php einsehbar.

Verstöße gegen die Plakettenpflicht bedeuten eine Ordnungswidrigkeit und ziehen aktuell ein Bußgeld in Höhe von 40 € sowie einen Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg nach sich.

International besteht beispielsweise in Moskau seit dem 01.04.2008 ein Fahrverbot für Lkw unterhalb der Schadstoffklasse Euro- 2 für das Stadtzentrum innerhalb des dritten Rings.

Im Großraum London wurde zum 04.02.2008 eine sog. Niedrigemissionszone für Lkw über 12 t und unter Schadstoffklasse Euro-3 eingerichtet, ab dem 01.07.2008 wird diese Zone erweitert auf Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t. Fahrzeuge, die in diesen Anwendungsbereich fallen, können trotz Nichterfüllung der Erlaubnisvoraussetzungen bei Zahlung von 200 engl. Pfund in London einfahren. Eine erhebliche Verschärfung dieser Regelung wird für das Jahr 2012 erwartete, voraussichtlich wird die Einfahrt sodann an das Vorliegen der Schadstoffklasse Euro- 4 geknüpft werden.

Ausgangspunkt für die Beurteilung transportrechtlicher Verjährungsfristen im Rahmen von Beschädigungen des Transportgutes bildet, soweit deutsches Recht Anwendung findet, § 439 I HGB.

Dieser normiert eine Regelverjährungsfrist von einem Jahr, grundsätzlich beginnend mit der ( potenziellen ) Ablieferung des Transportgutes. Ferner greift die dreijährige Verjährung in Fällen ein, in denen dem Ersatzpflichtigen ein sog. qualifiziertes Verschulden im Sinn des § 439 I 2 HGB vorgeworfen werden kann.

Beachtlich ist, dass die genannten Verjährungsfristen nicht nur unmittelbar aus dem Frachtvertrag entspringende Ansprüche betreffen, sondern ebenfalls konkurrierende ausservertragliche und- vergleichbar mit der Regelung des Art. 32 CMR- sonstige ausservertragliche ( z.B. deliktische) Ansprüche wie beispielsweise solche basierend auf §§ 812, 823 ff, 985, 987 ff BGB einbeziehen. Dies folgt gesetzessystematisch aus §§ 434, 436, 437 IV HGB, welche grundsätzlich verhindern sollen, dass die frachtrechtlichen Sonderbestimmungen wie etwa Haftungsbeschränkungen durch anderweitige Inanspruchnahme ausgehebelt werden.

Eine Anwendung des § 439 HGB auf ausservertragliche Ansprüche wurde nunmehr auch vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 10.01.2008, AZ I ZR 13/05) bestätigt.

Demnach verjährten Schadenersatzansprüche wegen Beschädigung des Transportgutes nach dann nach § 439 I HGB, wenn sie im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dessen Ablieferung stünden, auch, wenn die Ablieferung im Zeitpunkt der Schadenshandlung bereits abgeschlossen gewesen sei. Anknüpfungspunkt sei allein der Umstand, dass sich der geltend gemachte Anspruch aus einer den §§ 407 ff HGB unterliegenden Beförderung ergäbe, wobei der Anspruch mit der Beförderung in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen müsse. Hierbei komme es im Gegensatz zu der Frachtführerhaftung nicht auf den Obhutszeitraum im Sinn des § 425 HGB an, sondern ausschließlich darauf, ob die Beförderung den Vorschriften der §§ 407 ff HGB unterfalle und somit als Frachtvertrag zu klassifizieren sei.

Der Bundesgerichtshof führt zudem sinngemäß aus, zu demselben Ergebnis gelange man auch unter Berücksichtigung des vom Gesetzgeber intendierten Gleichlaufs frachtrechtlicher Verjährungsregelungen, insbesondere mit Blick auf Art. 32 CMR, dessen Anwendungsbereich vorgenannten Kriterien folge.

Zwingend beachtlich ist vor dem Hintergrund der kurzen Verjährungsfristen nach Ansicht der Autorin somit die rechtzeitige Einleitung verjährungshemmender (beispielsweise Verhandlungen oder gerichtliche Geltendmachung) oder verjährungsunterbrechender (beispielsweise durch gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlungen) Maßnahmen.

Eine Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg (AG Hamburg, Urteil vom 04.04.2007- 31A C 310/06; ähnlich: OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.11.2006- 15 U 65/06) hat eine Diskussion um mögliche Haftungserweiterungen des Spediteurs entfacht.

Zunächst ist von folgender gesetzlicher Ausgangslage auszugehen:

die Haftung des Spediteurs, der die ADSp vereinbart, ist gemäß Ziffer 23 ADSp auf 5,00 €/ kg in speditionellem Gewahrsam beschränkt. Bei einem Schadenseintritt während des Transports mit einem Beförderungsmittel verweist diese Norm jedoch auf die jeweilige spezielle Regelung hinsichtlich des Beförderungsmittels und der dort enthaltenen Haftungsbeschränkungen, Ziffer 23.1.2. ADSp.

Bei einem internationalen Lufttransport wären mithin die im Montrealer Übereinkommen (MÜ) enthaltenen Beschränkungen einschlägig: nach dessen Art 22 III ist die Haftung, auch bei qualifiziertem Verschulden(!), auf 17 SZR/kg begrenzt. Zudem sieht Art 25 MÜ vor, dass andere als die im MÜ festgelegten Haftungshöchstgrenzen vereinbart werden können.

Ziffer 27 ADSp bestimmt nunmehr, dass die in Ziffer 23 ADSp enthaltenen Haftungsbeschränkungen, mithin auch die Bestimmungen der Ziffer 23.1.2. ADSp, bei Vorliegen eines sog. qualifizierten Verschuldens( Vorsatz/ grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs/ seiner leitenden Angestellten, Verletzung vertragswesentlicher Pflichten durch diese oder vorsätzliche bzw. leichtfertige Schadenherbeiführung mit Schädigungsbewußtsein) entfallen und eine unbegrenzte Haftung einsetzt.

In der zu der aktuellen Diskussion führenden Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg wird durch das Gericht als Konsequenz hieraus gesehen, dass auch die Haftungsbegrenzungen des MÜ ( Art 22 ) infolge der Ziffer 27 ADSp nicht zur Anwendung kämen(und zudem Ziffer 27 ADSp eine Vereinbarung über Haftungshöchstbeträge im Sinn des Art 25 MÜ darstelle). Der Luftfrachtspediteur hafte demzufolge auf Grundlage der ADSp unbegrenzt, da der Spediteur durch Zugrundelegung der ADSp auf die Haftungsbeschränkungen des MÜ zu Gunsten des Versenders verzichte.

Es sind somit zwei Herangehensweisen denkbar: entweder schließt ein qualifiziertes Verschulden im Sinn der Ziffer 27 ADSp sämtliche Haftungsbeschränkungen der Ziffer 23, also auch diejenigen in Bezug auf das Beförderungsmittel gemäß Ziffer 23.1.2., aus, oder Ziffer 27 ADSp wird als Vereinbarung einer anderen Haftungshöchstsumme, nämlich unbegrenzt, im Sinn des Art 25 MÜ gesehen.

Problem:
Sofern demnach auf Vertrags- und vertragsanbahnenden Dokumenten der „übliche“ Fußzeilentext (Hinweis auf die ADSp nebst Haftungsbeschränkungen) weiterhin in dieser Form bestehen bleibt, entsteht folgende Gefahr: der Luftfrachtführer( ein Spediteur wird bspw. durch Fixkostenvereinbarung zum Frachtführer) haftet bei qualifiziertem Verschulden gegenüber seinem Auftraggeber unbeschränkt. Allerdings wäre er bei einem anschließenden eventuellen Regress gegen den eingeschalteten Luftfrachtführer an die Begrenzung des Art 22 III MÜ gebunden, da dieser die ADSp nicht zugrunde gelegt haben wird. Durch diese Konstellation droht dem Spediteur eine wirtschaftliche Einbuße in Höhe der Differenz.

Ein weiteres Problem kann auf versicherungsrechtlicher Ebene im Zusammenhang mit den Verkehrshaftungspolicen entstehen, falls der Versicherer in Ziffer 27 ADSp eine unzulässige Haftungsvereinbarung sieht.

Empfehlung: von oben genannter Problematik ist ein Distanzieren erforderlich. Dies kann erreicht werden durch einen zusätzlichen Hinweis in der Fußzeile( hinter Hinweis auf ADSp nebst Haftungsbeschränkungen): „ Ziffer 27 ADSp findet keine Anwendung auf Transporte, die dem Anwendungsbereich des Montrealer Übereinkommens unterliegen“ oder unter Bezugnahme auf Art 25 MÜ: „ Ziffer 27 ADSp gilt nicht als Vereinbarung anderer Haftungshöchstbeträge im Sinne von Art 25 Montrealer Übereinkommen“.

Mit diesen Formulierungen blieben die Haftungshöchstbeträge des Art 22 III MÜ bei Anwendbarkeit des MÜ bestehen.

Diesbezügliche Entwicklungen in der Rechtsprechung werden abzuwarten sein.

Nach Verkündung der sog. Stalking- Paragraphen am 30.03.2007 im Bundesgesetzblatt ist dieser am 31.03.2007 in Kraft getreten. Der nachfolgend im Wortlaut abgedruckte § 238 des Strafgesetzbuches( StGB) stellt das Nachstellen eines Menschen unter Strafe und schließt dadurch bislang vorhandene Lücken im Strafsystem, bei denen Folgen eines dementsprechenden Verhaltens keinen anderweitigen Straftatbestand erfüllten und der Täter folglich straffrei blieb.

§ 238 Nachstellung
(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich
1. seine räumliche Nähe aufsucht,
2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,
3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht, oder
5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Die Begriffe „Nachstellen“ und „ beharrlich“ bedürfen indes jeweils einer juristischen Definition, die im Falle des Nachstellens bereits bspw. im Gewaltschutzgesetz und in §§ 292 I Nr. 1 (Jagdwilderei) und § 329 III Nr. 6 StGB (Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete) enthalten ist und Tätigkeiten wie Auflauern, Aufsuchen, Heranpirschen, Verfolgen, Anlocken, Fallen Stellen oder Treiben Lassen durch Dritte erfasst.

„ Beharrlich“ ist dieses Verhalten jedoch nicht bereits bei bloßer Wiederholung, sondern erst dann, wenn durch eine Gesamtwürdigung der Tat eine in der Tatbegehung zum Ausdruck kommende besondere Hartnäckigkeit sowie eine gesteigerte Gleichgültigkeit des Täters gegenüber dem gesetzlichen Verbot festzustellen ist.

Bei § 238 StGB handelt es sich sowohl um ein Privatklage- als auch um ein Nebenklagedelikt, wodurch die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe eröffnet ist.

Darüber hinaus tritt eine Änderung der Strafprozessordnung (StPO) dergestalt in Kraft, dass mit Erweiterung des § 112 a StPO der Haftgrund der Wiederholungsgefahr um den Fall des besonders schweren Stalking- Falles gemäß § 238 II und III StGB in Form der vorbeugenden Sicherungshaft (sog. Deeskalationshaft) ergänzt worden ist.

Zu beachten bleibt die parallele Anwendbarkeit des Gewaltschutzgesetzes.

„ Die vertragliche Haftung des Frachtführers wegen Beschädigung des Frachtgutes umfasst außer bei Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens i.S. des § 435 HGB keine Folgeschäden. Diese sind als weitere Schäden i.S. des § 432 Satz 2 HGB nicht zu ersetzen. Insoweit sind auch außervertragliche Ansprüche gegen den Frachtführer ausgeschlossen.“

Dies stellt der BGH in dem am 05.10.2006 verkündeten Urteil (AZ: I ZR 240/03) in seinem Leitsatz noch einmal deutlich heraus.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Absender beauftragte ein Transportunternehmen mit der nationalen Beförderung von 25.000 kg Apfelsaftkonzentrat. Der hierfür verwandte Tankauflieger des Lastzuges verfügte über drei Kammern, von denen die beiden äußeren betankt wurden. Von der bei ihr eingetroffenen Sendung nahm die Empfängerin Proben und begann noch während des Entladevorgangs mit der Verarbeitung des Apfelsaftkonzentrats zu Apfelschorle. Nachdem 17.300 kg des Konzentrats entladen, verarbeitet und in Flaschen gefüllt worden waren, stellte die Empfängerin fest, dass das Apfelsaftkonzentrat mit Kokosfett, welches bei der Reinigung nach einem vorherigen Transport nicht vollständig entfernt worden war, verunreinigt war. Die Verunreinigung hatte sich, vermutlich aufgrund von Bedienungsfehlern, im oben liegenden Druckluftsystem befunden und war daher beim Ziehen der Proben nicht bemerkt worden.

Nach Feststellung des Mangels pumpte die Empfängerin die in den Rohrleitungen verbliebene Restmenge in den Tankauflieger zurück, in dem sich zu diesem Zeitpunkt noch 7.700 kg einwandfreien Apfelsaftkonzentrats befanden. Hierdurch wurden auch noch 3.850 kg dieses Konzentrats mit Kokosfett verunreinigt. Nachfolgend wurde das nicht verarbeitete Konzentrat zur Herstellerin zurücktransportiert und dort zum Preis von 0,28 €/kg aufgearbeitet und weiterverarbeitet.

Die Klägerin, Haftungsversicherer der beauftragten Spedition, verlangt aus abgetretenem Recht Ersatz des Schadens vom Transportunternehmer.

Dessen Ersatzpflicht begrenzt der BGH in der genannten Entscheidung auf die gemäß §§ 425 ff, 429, 431 HGB zu ersetzenden Sachschäden, die bis zur Vollendung der Ablieferung entstanden waren(Obhutshaftung), mithin den Kostenaufwand in Höhe von 0,28 €/ kg zur Beseitigung der Verunreinigung des Konzentrats, das sich noch im Tank befand( 7.700 kg). Die Weiterverarbeitung der 17.300 kg Apfelsaftkonzentrat zu Apfelschorle beruhe hingegen auf einer freiwilligen Disposition der Empfängerin, so der BGH, und falle aufgrund dessen- trotz äquivalenter und adäquater Verursachung- als Folgeschaden in den Bereich des Haftungsausschlusses gemäß § 434 HGB. Diese Norm begrenze in derselben Weise auch etwaige außervertragliche Ansprüche, beispielsweise aus § 823 I BGB oder § 7 StVG. Etwas Anderes könne auch aus einem Rückschluß aus § 433 HGB, der den Ersatz sonstiger Vermögensschäden vorsieht, nicht gelten, da diese Schäden gerade nicht vom Anwendungsbereich des § 434 HGB umfasst seien.

Der im Hinblick auf die bereits entladenen 17.300 kg Apfelsaftkonzentrat entstandene sog. Kontaminierungsschaden ( entstanden durch die Vermischung der Waren der Empfängerin mit dem im Obhutszeitraum verunreinigten Gut ) sei als typischer Folgeschaden im Sinn des § 434 HGB nicht ersatzfähig. Dieser Schaden sei zudem nicht durch einen Mangel der Ware, sondern dadurch entstanden, dass diese Menge Konzentrats bereits weiterverarbeitet worden war und infolgedessen nicht mehr aufbereitet werden konnte, so dass ein Schaden lediglich in Höhe der Aufbereitungskosten hätte ggfs. berücksichtigt werden können.

Eine Ausnahme, somit eine unbegrenzte Haftung, könne nur bei Vorliegen des § 435 HGB oder bei einer neuen selbständigen Pflichtverletzung des Frachtführers nach Beendigung der Obhutsphase in Betracht gezogen werden.

Dies wurde im zu entscheidenden Sachverhalt nicht angenommen.

Am 11.04.2007 tritt die europäische Richtlinie zur Regelung der Lenk- und Ruhezeiten im gewerblichen Güter- und Personenverkehr innerhalb der EG per Verordnung VO(EG) 561/2006 in Kraft.

Ihrem Anwendungsbereich unterliegen gewerblich genutzte Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse (inkl. Anhänger) über 3,5 t sowie Fahrzeuge zur gewerblichen Personenbeförderung mit mehr als neun Sitzplätzen (inkl. Fahrer) mit zahlreichen Ausnahmen behördliche Fahrzeuge betreffend.

Folgende Neuerungen sind beachtlich:

Höchstdauer der Lenkzeiten werden wie folgt geregelt:

  • tägliche Lenkzeiten 9 Std.,
    ausnahmsweise zweimal wöchentlich 10 Std.
    (bei zweimal 45minütiger Pause)
    ununterbrochene Lenkzeit maximal 4,5 Std.

  • wöchentliche Lenkzeiten
    ( Mo 0.00 Uhr bis So 24.00 Uhr) 56 Std.
    betreffend zwei aufeinander folgende Wochen 90 Std.
    (Ausgleich der Überschreitung der durchschnittlichen
    45 Std. in der ersten Woche durch Anpassung in der zweiten)

Bei der Bestimmung der Lenkzeiten darf die Höchstgrenze der Arbeitszeit ( die neben der reinen Lenkzeit auch Tätigkeiten wie Be- und Entladen oder Fahrzeugwartung beinhaltet) von wöchentlich 48 ( ausnahmsweise 60 ) Std. und täglich 10 Stunden nicht überschritten werden.

Lenkzeitunterbrechungen nach 4,5 Std. Lenkzeit 45 min.
(Aufteilung in 15 min und 30 min- nunmehr zwingende Reihenfolge- möglich)

Mindestdauer der Ruhezeiten betragen künftig als:

Tagesruhezeit: zusammenhängende 11 Std.
innerhalb 24 Std. für einen Einzelfahrer
(Verkürzung auf 3 Mal wöchentlich je 9 Std. bei entsprechendem Ausgleich in der Folgewoche möglich)

Nicht verkürzte Ruhezeit kann innerhalb von 24 Std. in zwei bis drei Abschnitte aufgeteilt werden, vorausgesetzt, ein Abschnitt beträgt mindestens 8 Std. und die Gesamtruhezeit wird auf 12 Std. verlängert.

Wöchentl. Ruhezeit: nach 6 Tageslenkzeiten zusammenhängende 45 Std. (ausnahmsweise Verkürzung auf 36 bzw. 24 Std. bei Ausgleich in der dritten
auf diese Woche folgenden Woche).

Die Bestimmungen dieser VO sind im ausschließlich nationalen Bereich abdingbar, so dass individualvertraglich sowohl längere Mindestfahrtunterbrechungen und Ruhezeiten als auch kürzere Höchstlenkzeiten vereinbart werden können.

Durch die Einführung eines digitalen Kontrollgeräts soll die Einhaltung vorstehender Bestimmungen nachvollzogen werden. Eine Umrüstung älterer Fahrzeuge ist nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des Art 2 I b VO (EWG ) 2135/98 erforderlich, grundsätzlich betrifft die Einführung dieses Gerätes Neufahrzeuge.

Als für die Praxis relevant und in der Umsetzung entsprechend beachtlich wird sich beispielsweise die Festlegung für die Fahrer herausstellen, zukünftig die Daten (per Schaublatt bei analogem, per Fahrerkarte bei digitalem Gerät bzw. bei Fahrzeugwechsel kumulativ) vom aktuellen Arbeitstag sowie den vorangegangenen 15 Tagen mit sich zu führen.

Für betroffene Unternehmen zieht dies u.a. das Erfordernis diverser für die Geräte zugelassener Karten (Fahrer-, Unternehmens-, Werkstattkarte) vom ZKR, die Verpflichtung zur Einweisung des Personals in die Gerätebedienung und –handhabung, Datenaufbewahrungs- und Übermittlungspflichten, ggfs. Anpassung der Arbeitsverträge sowie – für Unternehmer und Fahrer- die Beachtung diesbezüglicher empfindlich geänderter Bußgeldvorschriften nach sich.

Aufgrund des international steigenden Transportvolumens werden Transportunternehmer zunehmend mit Tätigkeiten betraut, die über die klassischen Bereiche des Transports, der Spedition oder der ( Ein )- Lagerung hinausgehen ( -> outsourcing, value- added services ).

Insbesondere im Hinblick auf damit einhergehende Zusatzleistungen im Rahmen der Logistik ( bedarfsorientierte Beschaffung, Bearbeitung und Distribution von Gütern ) hat das erhöhte Aufkommen zur - nicht unumstrittenen- Einführung nachstehender Logistik- AGB durch den Deutschen Speditions- und Logistikverband e.V, - DSLV-, Bonn, und das Institut für Logistikrecht & Riskmanagement – ILRM -, Bremerhaven, zur unverbindlichen Verwendung im Geschäftsverkehr geführt.

Dieses Klauselwerk bestimmt in Abgrenzung zu den transportspezifischen Verkehrsverträgen sowie der einzelvertraglich vereinbarten Kontraktlogistik den Bereich der sog. Zuruf- Logistik, mithin diejenigen Fälle, in denen dem Spediteur/ Verlader logistische Zusatzleistungen wie Montage oder Demontage einzelner Teile des zu transportierenden Gutes als weitere Dienstleistung kurzfristig zugerufen werden, welche individualvertraglich ggfs. in die Anwendungsbereiche der Produkthaftung oder Dienst- bzw. Werkverträge oder der Geschäftsbesorgung fielen. Dies hatte bislang, da die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen, ADSp, nur bei speditionsüblichen Leistungen Anwendung finden, eine unbegrenzte Haftung des Auftragnehmers zur Folge. Dies wurde als Misstand empfunden und eine betragsmäßige Haftungsbegrenzung mittels Einbeziehung der Logistik- AGB angestrebt.

Bei wirksamer Einbeziehung regeln die Logistik- AGB in erster Linie die Grundsätze der Zusammenarbeit, die Pflichten der Vertragspartner bei der Vertragsabwicklung sowie die - betragsmäßig begrenzte - Haftung des Auftragnehmers bei Schlechterfüllung.

Bei intendierter Zugrundelegung der Logistik- AGB sollten ferner entstehende Haftungsrisiken und deren Versicherbarkeit sowie deren entsprechende Notwendigkeit in die nicht zuletzt wirtschaftliche Betrachtung einfließen. Von den Logistik- AGB abweichende Vereinbarungen bleiben den Vertragspartnern unbenommen.

Aufgrund einer vom BGH am 23.01.2003 erlassenen Entscheidung und der damit einhergehenden Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist nach wie vor zu berücksichtigen, dass der einfache Hinweis auf die Zugrundelegung der ADSp in der Fußzeile des Briefbogens den vom BGH gestellten Anforderungen nicht genügt.

Um eine wirksame Einbeziehung der ADSp und insbesondere der dort normierten Haftungsbegrenzungen zu gewährleisten, ist es nunmehr erforderlich, den Kunden über die Haftungsbeschränkung der Ziff. 23.1.1. ADSp „ qualifiziert zu informieren“, d.h., der Text muß drucktechnisch besonders gestaltet und hervorgehoben werden, beispielsweise durch Fettdruck, Sperrschrift, Farbdruck oder Einrahmung. Dies gilt vorrangig für den Betrag der Höchsthaftung, der im Hinblick auf die Warnfunktion dem Kunden besonders „ ins Auge fallen soll“.

Erforderlich ist dies demgemäß bei allen Schriftsätzen, die der konkreten Vertragsanbahnung dienen und bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie dem Vertragsschluss zugrunde gelegt werden.

Eine wirksame Einbeziehung könnte beispielsweise wie folgt formuliert werden:

Wir arbeiten ausschließlich nach den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen ( ADSp)- neueste Fassung- und weisen auf die
H a f t u n g s b e s c h r ä n k u n g in Ziffer 23 ADSp
in Abweichung zu § 461 I 2 HGB i.V. § 431 I und II HGB hin: für Güterschäden auf 5 € je kg Rohgewicht der Sendung, bei Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln einschließlich Seebeförderung auf 2 SZR je kg Rohgewicht der Sendung sowie jeden Schadensfall auf einen Betrag von 1 Mio € oder 2 SZR je kg Rohgewicht der Sendung, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Wir haben eine Speditionsversicherung über die Firma Mustermann abgeschlossen.

We exclusively operate according to the Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen ( ADSp)- German Forarders´general terms and conditions of trading-, latest version, and hereby give emphasis to the
Legal l i m i t a t i o n of l i a b i l i t y in No. 23
in variation of § 461 I 2 HGB i.V. § 431 I und II HGB for: damages of goods up to 5 €/kg pure weigth of goods, in case of multimodal transports ( including sea-transport) up to 2 SDR/ kg pure weight of goods, furthermore each case of damage up to 1 million € or 2 SDR/ kg pure weight of goods, whichever is the greater.

We signed a liability- insurance with Mustermann.

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